AGB’S
Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)
A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
- Im Mietvertrag sind die bei Übergabe des Fahrzeugs bekannten Schäden erfasst. Der Mieter wird das Fahrzeug vor Fahrtantritt sorgfältig auf weitere Schäden überprüfen und diese unverzüglich an MZ Cars melden.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge von MZ Cars sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
- Ein öffentlicher Parkplatz ist freizugeben, sobald die maximal zulässige Parkdauer erreicht ist. Kosten, die MZ Cars aufgrund der Überschreitung der Standdauer entstehen, sowie evtl. bei MZ Cars anfallende Kosten für Bußgeldbescheide oder für die Inanspruchnahme von Abschleppdiensten, beispielsweise aufgrund von Falschparken, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
- Die Reifen am Fahrzeug sind schonend zu behandeln. Bei der Übergabe und Abgabe des Fahrzeuges muss die Reifenprofiltiefe gemessen werden.
B: Reservierungen, Mietpreis
- Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte überdem Basiszinssatz.
- Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
- Ein Mietvertrag kommt zwischen der Vermieterin und dem Mieter durch Angebot und Annahme zustande. Die Vermieterin unterbreitet dem Mieter durch Aushändigung des Mietvertrags ein Angebot, welches der Mieter durch seine Unterschrift annimmt.
C: Fahrzeugbenutzung
- Das Fahrzeug ist nur durch den oder die Mietvertrag genannten Fahrer/Innen zu benutzen.
- Dem Mieter ist es nicht gestattet, an Motorsport- und ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Gleiche gilt für Auslandsfahrten, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.
- Öl, Wasserstand, Reifenprofiltiefe und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
- Die Fahrzeuge der Vermieterin sind Nichtraucher-Fahrzeuge. Das Rauchen und Dampfen im Fahrzeug ist untersagt. Die Reinigungskosten für eine notwendige Sonderreinigung des Fahrzeugs werden dem Mieter im Falle eines Verstoßes nach der jeweils gültigen Preisliste „Kurzzeitmiete“ pauschal in Rechnung gestellt.
- Der Mieter darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Vermieterin keine technischen und/oder optischen Veränderungen, Umbauten, Beklebungen, Lackierungen, Verbesserungen, Tuning, etc. am Fahrzeug vornehmen. Auch die Veränderungen von Fahrzeugfunktionen/-teilen dürfen nicht abgeschaltet/entfernt werden. Hat der Mieter dennoch solche Veränderungen vorgenommen, so hat er diese vor Rückgabe des Fahrzeuges ohne gesonderte Aufforderung und vollständig und auf seine Kosten zu beseitigen. Er haftet der Vermieterin gegenüber insoweit für Schäden, Beeinträchtigungen und Wertminderungen am Mietgegenstand. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, stellt ihm die Vermieterin, die für die Beseitigung entstanden Kosten in Rechnung.
- Der Mieter hat sich vor dem Fahrtantritt mit den Warn- und Kontrollleuchten des Fahrzeugs, sowie ihrer jeweiligen Bedeutung bekannt und vertraut zu machen.
- Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
D: Mietdauer
- Mietdauer Die Maximalmietdauer der Kurzzeitmiete beträgt sechzig (60) Tage. Wird das Fahrzeug kürzer als die vertraglich vereinbarte Mietdauer genutzt, schuldet der Mieter gleichwohl das Entgelt für die vertraglich vereinbarte Mietdauer, es sei denn, die Vermieterin hat die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Mietdauer zu vertreten.
E: Zahlungsmodalitäten
- Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnung der Vermieterin in elektronischer Form erstellt und an den vom Mieter angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden kann. Für diesen Fall ist der Mieter schon jetzt damit einverstanden, dass er keine Papierrechnung mehr erhält und die Vermieterin eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung der Rechnung in dieser Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnung in Papierform an den Mieter sende
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Abrechnungen der Vermieterin zugehen können. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern (falsche E-Mail-Adresse, volles Postfach, etc.), hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung gilt bei ihm als zugegangen, sobald er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat bzw. er unter normalen Umständen Kenntnis erlangen konnte. Der Mieter muss regelmäßig auch in seinen sog. „SPAM-Ordner“ in seinem E-Mail-Postfach nachsehen. Sofern die Vermieterin nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder die Vermieterin die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen wird. Der Mieter ist verpflichtet in angemessenen Zeiträumen Abrufe bereitgestellter Rechnungen vorzunehmen.
- Gestattete Zahlungsarten: Vorkasse. Eine Bargeldzahlung ist nicht möglich.
- Alle Forderungen, die nicht bereits im Voraus zu begleichen sind, werden vierzehn (14) Tage nach dem Datum der Rechnungserstellung fällig. Das genaue Datum ist der Rechnung zu entnehmen
F: Sicherheitsleistung
- Die Vermieterin ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens fünfhundert (500,00) EUR bis maximal achthundert (800,00) EUR zu verlangen. Die Sicherheitsleistung dient dazu, die Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Vermieterin wegen verspäteter Rückgabe oder Beschädigung des Mietfahrzeuges zu sichern.
- Die Höhe der Sicherheitsleistung variiert je nach Fahrzeuggruppe, Alter des Mieters und Besitzdauer des Führerscheins und kann in der Station erfragt werden. Gleiches gilt für die Fahrzeuggruppe, der das jeweilige Mietfahrzeug angehört.
H: Übergabe des Fahrzeuges
- Die Vermieterin verpflichtet sich, das vertragsgegenständliche Fahrzeug an den Mieter zum vereinbarten Datum, Ort und zur vereinbarten Uhrzeit an diesen zu übergeben.
- Über die Übergabe des Fahrzeuges durch die Vermieterin an den Mieter ist ein vollständiges Übergabeprotokoll anzufertigen.
- Der Mieter verpflichtet sich, an der Fertigung des vollständigen Übergabeprotokolls nach bestem Wissen mitzuwirken und auf etwaige von ihm zur Kenntnis genommene Beschädigungen des Fahrzeuges hinzuweisen.
- Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) vorlegen. Bei Vorlage eines Reisepasses ist ein zusätzlicher Nachweis (Meldebestätigung) der gemeldeten Anschrift erforderlich. Ferner hat der Mieter bei Entgegennahme des Fahrzeugs nachzuweisen, dass er im Besitz einer im Inland gültigen Fahrerlaubnis nach Ziffer IV Nr. 1. d) i. – iv. dieser AVB ist. Die gültige Fahrerlaubnis ist durch die Vorlage des Original-Führerscheins nachzuweisen. Des Weiteren gilt:
i. Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn im Pass des Mieters kein Visum eingetragen ist oder der Mieter ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWRStaat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die dem internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung.
ii. Bei Zweifeln der Vermieterin an der Identität des Mieters, an dessen Fahrerlaubnis oder an der Bonität des Mieters ist die Vermieterin berechtigt, eine Fahrzeugübergabe so lange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an der Identität, der Fahrerlaubnis und/oder der Bonität zufriedenstellend vom Mieter geklärt worden sind.
Legt der Mieter bei Übergabe des Fahrzeuges kein gültiges Ausweisdokument und/oder keine gültige Fahrerlaubnis vor, erfolgt keine Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Mieter zu tragen. Zudem behält sich die Vermieterin das Recht vor, von dem geschlossenen Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin unverzüglich in Textform über die Verhängung eines Fahrverbotes und/oder die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Mzcars mitzuteilen.Die Vermieterin behält sich bei Vorliegen eines Fahrverbots das Recht vor, von dem geschlossenen Mietvertrag zurückzutreten. - Die Vermieterin übergibt dem Mieter das Fahrzeug im technisch einwandfreien sowie sauberen Zustand.
I: Rückgabe des Fahrzeuges
- Der Mieter verpflichtet sich, das vertragsgegenständliche Fahrzeug nach Beendigung des Mietverhältnisses an die Vermieterin zu dem vereinbarten Datum, Ort und Uhrzeit an diese zurückzugeben.
- Das Fahrzeug wird durch die Vermieterin oder eine von ihr beauftragte Person besichtigt und der aktuelle Fahrzeugzustand sowie eventuelle Fehlteile, Kilometerstand, Füllstand des Kraftstofftanks bzw. Ladestandanzeige der Antriebsbatterie, eventuelle Schäden, Verschmutzungen, Rauchgeruch etc., soweit offensichtlich erkennbar gem. Ziffer IV Nr. 1 b) und c) festgehalten. Das Recht zur Geltendmachung weiterer, nicht in diesem Protokoll dokumentierter Schäden, Verschmutzungen etc. bleibt unberührt.
- Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör in einem ordnungsgemäßen vertraglichen Zustand zurückzugeben.
- Ein ordnungsgemäßer Zustand liegt insbesondere dann vor, wenn das Fahrzeug im einwandfreien Zustand, vollständigem Zubehör (sowohl gesondert gemieteten als auch vom Hersteller dem Fahrzeug beigelegten, insbesondere Auflade Zubehör, Ladekabel, Bordwerkzeug, Bordbuch, Serviceheft, Zulassungsbescheinigung Teil I, Warnwesten, Warndreieck, Verbandskasten, Fußmatten, Schlüssel, Fernbedienungen, Reserverad/Tirefit, Aschenbecher, Antenne, Speicherkarten, Navigations-CD oder -DVD etc.), mit vertragsgemäßer Fahrleistung, in verkehrs- und betriebssicheren Zustand, ohne technischen oder optischen Mängel und Schäden und sauber zurückgegeben wird. Mängel oder Schäden, die bei sorgfältigem und normalem Gebrauch des Mietfahrzeuges entstehen und auf normaler Alterung oder verschleißbedingter Abnutzung beruhen, stellen einen ordnungsgemäßen Zustand dar.
- Stellt die Vermieterin oder eine von ihr beauftrage Person bei der Rückgabe des Fahrzeugs Schäden am Fahrzeug fest, die zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter nicht vorhanden waren und nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, werden diese Schäden im Rückgabeprotokoll dokumentiert. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die festgestellten Schäden durch einen unabhängigen Gutachter begutachten zu lassen und dem Mieter die in dem Gutachten festgestellten erforderlichen Reparaturkosten in Rechnung zu stellen.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Und der Mieter ist verpflichtet alle Tankbelege vorzulegen.
- Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht entsprechend aufgetankt zurückgibt, tankt die Vermieterin das Fahrzeug für den Mieter bis zur Höhe des vertraglich geschuldeten Füllstandes gem. f) dieser Ziffer bei Rückgabe. Die Vermieterin berechnet hierfür einen Literpreis nach der jeweils Tankpreise (Super Plus). Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die von der Vermieterin erhobene Gebühr.
- Gibt der Mieter das Fahrzeug verspätet zurück, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat sich der Tarif der angemieteten Fahrzeugklasse oder des angemieteten Fahrzeugmodells nach Vertragsschluss erhöht, so ist der Mieter ab dem Zeitraum der Überziehung zur Entrichtung des erhöhten Mietpreises verpflichtet.
- Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht in der Vermietstation zurück, ist die Vermieterin zudem berechtigt, die Rückführung des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters selbst vorzunehmen (Sicherstellung). Einer verspäteten Rückgabe kommt es gleich, wenn zwar das Fahrzeug rechtzeitig, jedoch notwendige Fahrzeugdokumente und/ oder Fahrzeugschlüssel verspätet zurückgegeben werden. Die Vermieterin ist ebenfalls berechtigt, den Mietgegenstand mittels Beauftragung eines Dritten (Dienstleister) sicherzustellen und/ oder gerichtliche oder behördliche Maßnahmen (Herausgabeklage, Strafanzeige u.a.) einzuleiten, um die unverzügliche Rückgabe des Fahrzeugs zu erreichen.
- Im Falle der Sicherstellung des Mietgegenstandes durch die Vermieterin oder einen Dritten, sind alle dadurch anfallenden Kosten inkl. Straßennutzungsgebühren vom Mieter zu tragen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen.
J: Halterin des Fahrzeuges
- Das Fahrzeug ist auf die Vermieterin zugelassen.
- Die Vermieterin ist Halterin des Fahrzeuges.
K: Versicherungen
- Für das gemietete Fahrzeug besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von hundert (100) Millionen EUR (max. fünfzehn (15) Millionen EUR) je geschädigte Person, die auf Fahrten im Inland und den Ländern nach Ziffer VII dieser AVB beschränkt ist.
L: Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet der Vermieterin gegenüber für alle Schäden, Verluste und Kosten, die der Vermieterin als Folge von Verstößen gegen diese AVB entstehen.
- Der Mieter haftet der Vermieterin gegenüber während der Mietzeit für sämtliche Schäden des Fahrzeuges (insbesondere Unfall, Wild- oder Betriebsschäden, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder Wertminderungsschäden sowie Elementarschäden und Vandalismus) die über die normale Abnutzung hinaus am Fahrzeug während der Überlassungszeit entstehen, soweit er oder der jeweilige Fahrer diese zu vertreten hat. Eine unsachgemäße Behandlung liegt insbesondere dann vor, wenn das Fahrzeug entgegen der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt/betrieben wird oder der Mieter Warn- und Kontrollleuchten des Fahrzeugs nicht beachtet hat.
M: Haftung der Vermieterin und Haftungsbeschränkung - Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist gegenüber Unternehmen ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen, soweit die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auf einer mittleren oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf) der Vermieterin beruht.
- Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.
N: Ordentliche Kündigung
- Während der vereinbarten Laufzeit des Mietvertrages ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
O: Datenschutz Einwilligung
- Ihre Daten werden durch den Vermieter zum Zweck der Antrags- und Bonitätsprüfung, Vertragsabwicklung und Kundenberatung verarbeitet und genutzt. Zu diesem Zweck werden die Daten im erforderlichen Umfang auch an externe Dienstleister zur Vertragsabwicklung weitergegeben.
Stand 06.01.2024. Änderungen und Irrtümer vorbehalten